Thema
Urne zu Hause
1. Warum wünschen sich Hinterbliebene immer mehr die “Urne zu Hause”?
2. Was spricht gegen eine Urne zu Hause?
3. Ist das legal?
4. Was bedeutet eine Ordnungswidrigkeit?
5. Welche Konsequenzen hat das?
6. Ist das in allen Bundesländern gleich?
7. Ist das in Europa überall so? Wie ist die deutsche Gesetzeslage dazu?

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1. Warum wünschen sich Hinterbliebene immer mehr die “Urne zu Hause”?

In unserer Gesellschaft ist ein immer stärker werdender Wunsch nach Individualität vorhanden. Dies schließt auch den Bereich der Trauer und den Ort einer Bestattung nicht aus.

Auch der Gang zum Friedhof ist für manche Menschen mit negativen Erfahrungen aus der Vergangenheit verbunden. Sie vermeiden den Gang auf einen normalen deutschen Friedhof, selbst wenn diese mittlerweile immer heller und offener werden.

Ein weiterer Grund ist die demographische und strukturelle Entwicklung, denn es gibt immer weniger Menschen, die eine Grabpflege über viele Jahre an einem festen Ort gewährleisten können.

Dieses ist unter anderem der Grund für die steige Zunahme von anonymen Bestattungsarten, wie es beispielsweise eine Baum- oder Waldbestattung ermöglicht. Diese Form des Begräbnisses ist jedoch für manche Hinterbliebenen keine Alternative, da Sie sich einen festen Platz zum trauern und gedenken wünschen.

Aus diesen und weiteren Gründen nimmt der Gedanke, die Urne zu Hause aufbewahren zu wollen oder die Beisetzung der Urne auf dem eigenen Grundstück durchzuführen, in letzter Zeit verstärkt zu. Denn damit ist ein fester und räumlich naher Ort für die Trauer und das Gedenken vorhanden, wie er intimer und zugleich individueller nicht sein kann. Und nicht zuletzt entfallen auch noch die Friedhofs- und Begräbniskosten.

Im weitern Verlauf erläutern wir, ob und unter welchen Bedingungen diesem ernst zu nehmenden Wunsch nachgekommen werden kann.

2. Spricht etwas gegen eine Urne zu Hause?

Eine sachliche Auseinandersetzung mit diesem Thema erfordert auch einen Blick auf Gründe, die einem Wunsch nach der “Urne zu Hause” entgegen stehen können.

Von Gegnern der Urnenfreigabe wird häufig vorgebracht, dass durch die “Urne zu Hause” der Öffentlichkeit und anderen Hinterbliebenen der freie Zugang zur letzten Ruhestätte entzogen würde, und somit anderen die Möglichkeit zum Trauern und Gedenken nicht gegeben wäre. Nun, rein sachlich ist dieses Argument sicher richtig; zugleich gilt dasselbe auch auch bei anderen anonymen Bestattungsarten, wie etwa der Seebestattung oder der anonymen Waldbestattung. Ebenso ist dies für von Ordnungsämtern angeordnete anonyme Bestattungen gültig. Auch hier hat „die Öffentlichkeit“ keinen Raum zum Trauern.

Zugleich sollte im Kreise der Hinterbliebenen ein solches Ansinnen bedacht werden, um den würdevollen Umgang mit dem verstorbenen Menschen zu gewährleisten, und nicht etwa durch mögliche Streitigkeiten über eine Ortswahl zu beeinträchtigen. Gleichwohl kann auch hier angeführt werden, dass sich die Situation etwa bei der Wahl eines Friedhofs bei räumlich verteilt lebenden Hinterbliebenen sehr ähnlich darstellt.

Kritiker der Idee, die Asche eines Verstorbenen zu Hause aufzubewahren, führen ebenso gern an, dass der dauerhaft respektvolle Umgang mit den sterblichen Überresten nicht gewährleistet sei. So wird denn plakativ auch das Szenario aufgeworfen, dass niemand garantieren könne, dass die Asche eines Verstorbenen nicht zuletzt auf einer Müllkippe lande, wenn beispielsweise ein Hinterbliebenen der Aufbewahrung überdrüssig geworden sei. Zugleich wird einer “unkontrollierte Entsorgung” das Risiko einer unzulässigen und schädlichen Umweltbelastung angeheftet. Hierzu ist festzustellen, dass rein nüchtern betrachtet in der Tat keine Gewährleistung für die aufgeführten Dinge besteht. Allerdings wird dabei übersehen, dass der Wunsch einer Aufbewahrung zu Hause zu allererst dem sehr deutlichen Wunsch nach räumlicher Nähe zum verstorbenen Menschen entspringt, was grundsätzlich ein Höchstmaß an Respekt darstellt.

Sollten unerwartet Umstände dazu führen, dass dieser Wunsch auf Dauer nicht erfüllbar ist – sei es aus psychologischen Gründen, oder der schlichten Tatsache, dass der Hinterbliebene gleichfalls verstirbt – sei darauf hingewiesen, dass Kommunen sogenannten “Alturnen” gegen kleines Geld entgegen nehmen und an einer geeigneteren Stelle beisetzen. In Punkto “Umweltverträglichkeit” ist chemisch betrachtet die Asche eines Verstorbenen nichts anders als andere Asche biologischen Ursprungs und somit auch. nicht stärker belastend. Ferner weisen Studien auf, dass sogar auf Waldfriedhöfen keinerlei bedenkliche Eintragung von umweltschädigenden Stoffen nachzuweisen ist. Und schließlich bleibt noch der Hinweis, dass die reguläre “normale” Beisetzung auf einem Friedhof ja auch einen biologischen Abbauprozess startet – und nicht umsonst sind Gräber in der Regel nicht auf länger als 90 Jahre hinaus durch den Friedhofsbetreiber vertraglich zugesichert.

Ein Ernst zu nehmender möglicher Grund, der gegen eine Aufbewahrung zu Hause sprechen kann, ist in der Tat der psychologische Aspekt. Aus unserer kulturellen Historie heraus besteht der Sinn eines Begräbnisses auf einen Friedhof nämlich zweierlei: Zunächst einmal schafft eine dortige Beisetzung den Rahmen für einen angemessen und würdevollen Abschied, und schafft damit auch eine Voraussetzung für die danach einsetzende Trauerarbeit. Auf längere Zeit gesehen, dient der durch das Friedhofsgrab geschaffene räumliche Abstand zur verstorbenen Person in der Tat auch der Schaffung eines inneren Abschieds und dem Finden eines Friedens mit der Situation.  Die Trauer wird im Regelfall über die Zeit nachlassen, in gleichem Maße der Wunsch nach Nähe zu den Überresten des Verstorbenen. Hier kann es problematisch werden, wenn durch eine tägliche Konfrontation mit der Urne dieser Abstand nicht hergestellt werden kann.

Dennoch ist wie oben bereits kurz erwähnt, auch hier eine Lösung vorhanden. Gleichfalls, wenn manche Menschen nach einiger Zeit das Gefühl verspüren, die selbst verwahrte Urne doch beisetzen zu wollen. Einem solchen Wunsch kann selbstverständlich jederzeit nachgekommen werden. So wie eine in der Urnennische am Friedhof beigesetzte Urne jederzeit wieder befreit und darüber frei verfügt werden kann, so kann auch eine zu Hause verwahrte Urne jederzeit alternativ oder traditionell beigesetzt werden, wenn die Zeit dafür gekommen ist.

Es verbleibt ein formaler Grund, der gegen die Aufbewahrung einer Urne zu Hause spricht: Es ist nicht legal, da es dem in Deutschland geltenden Friedhofszwang nicht entspricht. Was dies konkret bedeutet und welchen Einfluss dies auf der möglichen Erfüllung eines solchen Wunsches bedeutet, erläutern wir im Folgenden.

3. Ist das legal?

Der in Deutschland geltende Friedhofszwang schreibt auch bei Feuerbestattungen vor, dass die Urne auf einem Friedhof, in befriedeten Wäldern oder auf hoher See beigesetzt werden muss.

Durch das deutsche Bestattungsgesetz fühlen sich viele Hinterbliebene bevormundet und reagieren oft mit Unverständnis und Trotz in diese Situation.

Insbesondere, wenn man bei einem Blick in die Nachbarländer feststellt, dass der offene Umgang mit Urnen nicht nur legal ist, sondern auch nach langjähriger Erfahrungen zu keinerlei Problemen führt. Im Gegenteil, durch diese Öffnung hat die Bestattungskultur in diesen Ländern einen entscheidenden Schritt nach vorne erfahren. In Holland sieht die Rechtslage etwa vor, dass Angehörige die Urne 30 Tage nach der Einäscherung ausgehändigt bekommen.

Damit öffnet sich grundsätzlich die Perspektive, über ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens eine Einäscherung in solchen Nachbarländern durchführen zu lassen, die eine Aushändigung der Urne mit der Asche erlauben. Oder wie im Falle der Schweiz kann durch einen dortigen Partnerbetrieb auch ein Bestatter vor Ort Ihnen die Möglichkeit geben, einen Grabplatz jenseits der deutschen Grenze zu erwerben. Für diesen Grabplatz gelten dann die liberaleren Schweizer Gesetze. Da ein Grabplatz in der Schweiz für die Beisetzung nach der persönlichen – zeitlich unbefristeten –  Abschiednahme vorhanden ist, werden auch die Anforderungen der deutschen Bestattungsgesetze erfüllt, die einen Beisetzungsort für die Asche erfordern. Hier erlaubt es der Gesetzgeber in NRW und anderen Bundesländern den Familienangehörigen, die Urne beim Krematorium abzuholen und selbst zum Beisetzungsort zu überführen.

Vereinfacht ausgedrückt gibt es die legale Möglichkeit, dass Ihnen als Hinterbliebener die Asche eines verstorbenen Angehörigen ausgehändigt wird.

Nun erfordert die Rechtslage einen offiziellen Beisetzungsort. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie die Asche nach Deutschland überführen.

ACHTUNG:

Wird die Urne von den Angehörigen dann wieder nach Deutschland gebracht, ist diese zu bestatten. Andernfalls liegt eine eine Ordnungswidrigkeit vor.

Hierzu setzt der deutsche Gesetzgeber eine Frist: Die Bestattung der Urne muss ab Zeitpunkt der Einäscherung innerhalb von 6 Wochen erfolgen. Überprüft wird dieses vom deutschen Staat jedoch in der Regel nicht.

Es liegt demnach vollständig in Ihren Händen, dieser Frist nachzukommen. Sie sollten daher genau abwägen, wie sie mit dieser Situation umgehen.

Grundsätzlich sollte jeder Mensch das Recht haben, seinen persönlichen Weg der Trauerbewältigung zu gehen, im Rahmen des Machbaren und in Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Deshalb gibt es in NRW einige Bestatter,  die Ihr Anliegen ebenso ernst nehmen wie Sie selber und Ihnen bei der für Sie richtigen Wahl der Trauerbewältigung hilfreich zur Seite stehen.

Wir wissen aus Erfahrung, wie tief die Verbundenheit zu einem verstorbenen Menschen ist und sein kann.

4. Was bedeutet eine Ordnungswidrigkeit?

Quelle: Wikipedia

Eine Ordnungswidrigkeit in Deutschland ist eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln. […] Der Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Strafe zu reagieren, sondern nur mit Bußgeldern. Das gilt […] auch für Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften.

5. Welche Konsequenzen hat das?

Sofern eine Behörde Kenntnis von einer Aufbewahrung der Totenasche (Urne zu Hause) in Privatbesitz erhält, erfolgt die Beschlagnahme und eine Zwangsbestattung auf Kosten der Hinterbliebenen.

6. Ist das in allen Bundesländern gleich?

Bestattungsrecht ist Ländersache. Entsprechend unterschiedlich ist die Beisetzung von Toten geregelt.

Hier ein Beispiel für das Bundesland Bremen:

Seit 2015 dürfen Hinterbliebene die Asche Verstorbener in Bremen auch auf einem privaten Grundstück verstreuen oder die Urne dort beisetzen. Die Beisetzung ist jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.

Das Bundesland Sachsen Anhalt überlegt ganz aktuell, ob der Friedhofszwang aufgehoben werden soll

 7. Ist das in Europa überall so? Wie genau ist die deutsche Gesetzeslage dabei?

Nein. In vielen europäischen Ländern gibt es keinen Friedhofszwang, somit haben Angehörige dort mehr Freihalten und Wahlmöglichkeiten bei der Form der Bestattung.

Beispiel Niederlande:  Was ist in den Niederlanden in Bezug auf Beerdigung und Einäscherung erlaubt?

Das Bestattungsgesetz dort gilt als liberal. So können Sie dort beispielsweise die Beerdigung komplett selber organisieren und sind per Gesetz nicht verpflichtet, ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Dies umfasst auch den Transport des Leichnams. Ebenso können Sie selbst eine Erklärung beim Standesamt abgeben. Ferner können Sie entscheiden, ob der Verstorbene einbalsamiert wird.  Wichtig: Sie können den Verstorbenen selbst bestatten, zu Hause aufbahren und sogar eigene Särge anfertigen. Anders herum darf eine Beerdigung oder Einäscherung auch ohne Sarg erfolgen, sofern die sterblichen Überreste geeignet ummantelt sind.

Und vor allem: Die Asche darf zu Hause aufbewahrt werden. Einen Monat nach der Einäscherung, kann sie von den nächsten Angehörigen mit nach Hause genommen werden. Der Begriff „Angehörige“ wird im Gesetz sehr weit gefasst: „der Ehegatte oder andere Lebensgefährte, der nicht von Kost und Logis geschieden ist, oder ein erwachsener Erbe oder sonst die Person, die sich um die Aufbewahrung der Asche  kümmert“. Seit einigen Jahren darf die Asche überall verstreut werden, sofern Sie zuvor die Erlaubnis des Grundstückseigentümers eingeholt haben.

Einer der wichtigsten Sätze des Gesetzes lautet: „Die Beerdigung erfolgt auf Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, es sei denn, dies kann vernünftigerweise nicht verlangt werden.“

 

Beispiel Schweiz:

Da in der Schweiz keine Friedhofpflicht besteht, ist es möglich, die Urne mit nach Hause zu nehmen. In den meisten Krematorien dürfen Sie die Urne auch selbst abholen. Somit entstehen keine weiteren Kosten für den Urnentransport zu Ihnen nach Hause. Für die Einäscherung ist ein Sarg erforderlich. Über die Urnen darf dann frei verfügt werden. So ist eine Versenkung im eigenen Garten ebenso möglich wie beispielsweise das Aufstellen der Urne auf dem Kaminsims. Häufig anzutreffen sind in der Schweiz auch sogenannte Naturbestattungen in Form von Bergwiesen-, Bergbach-, Wasserfall-, Fels- oder Gletscherbestattungen, oder auch die Luft- bzw. Ballonbestattung. Beliebt ist auch der sogenannte Erinnerungsdiamant. Dabei wird die Asche des Verstorbenen extrahiert und zu einem künstlichen Diamanten umgewandelt.

 

Beispiel Österreich:

Auch Österreich erlaubt die Aufbewahrung einer Urne zu Hause. Hierzu ist die Erlaubnis des Grundstückseigentümers sowie der zuständigen Gemeinde einzuholen. Die genauen Voraussetzungen  und Kosten variieren dabei von Bundesland zu Bundesland. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch eine Beisetzung im eigenen Garten erlaubt. Ferner ist ebenso wie in der Schweiz eine Entnahme einer Teilmenge der Asche zulässig, etwa zur Herstellung eines Erinnerungsdiamanten. Diese Entnahme muss dabei von einem Bestatter durchgeführt werden.

Nicht zulässig ist hingegen das Verstreuen der Asche.

 

Beispiel Frankreich:

Die Urne mit der Asche des Verstorbenen kann der Familie ab dem Tag nach der Einäscherung übergeben werden.  In Bezug auf den Verbleib der Asche des Verstorbenen ist das französische Recht klar. Ein Verstreuen der Asche in der “freien Natur”, etwa im Wald, ist durchaus möglich, ebenso das Verstreuen der Asche im offenen Meer. Weiterhin kann die Asche auf einem sogenannten Gedenkgarten verstreut werden. Der Gedenkgarten ist der Ort, an dem die Asche auf einem Friedhof oder in der Nähe eines Krematoriums verstreut wird. Jede Gemeinde mit mehr als 2.000 Einwohnern ist verpflichtet, einen Gedenkgarten zu besitzen. Das Verstreuen der Asche in einem Gedenkgarten unterliegt der Friedhofs- bzw. Krematoriumsordnung und wird daher in der Regel durch das Friedhofs- bzw. Krematoriumspersonal durchgeführt.

Es ist möglich, die Asche auf Privatgrundstücken zu verstreuen, aber dies unterliegt strengen Bedingungen. Dies bedingt die Zustimmung des Grundstückseigentümers, und der Familie muss ein dauerhafter Zugang zum Ort der Verteilung gewährt sein (beispielsweise auch nach dem Verkauf einer Immobilie).  Für die Beisetzung der Urne in einem Privatbesitz ist die Genehmigung des Präfekten erforderlich. Und wie bei einer Verstreuung muss auch bei einem Verkauf des Grundstücks der Zugang für die Hinterbliebenen gewährleistet werden.

Seit dem „Sueur“-Gesetz aus dem Jahr 2008 ist es verboten, eine Urne zu Hause aufzubewahren . Es wird jedoch toleriert, die Wahlurne zu Hause aufzubewahren, bis der endgültige Bestimmungsort ordnungsgemäß organisiert ist.

Es ist auch verboten, die Asche des Verstorbenen zu teilen bzw. eine Teilentnahme vorzunehmen.

 

Beispiel Tschechien:

Zum Schutz  der Würde sind menschliche Überreste so zu behandeln, dass die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Ordnung nicht gefährdet werden. Die gesetzliche Definition des Umgangs mit menschlichen Überresten und sterblichen Überresten ist jedoch sehr allgemein gehalten.

Ein Verstreuen der Asche ist dabei grundsätzlich zulässig, sei es auf speziellen “Streuwiesen” oder auch an Orten, die für den Verstorbenen von besonderer Bedeutung waren. Hier ist gegebenenfalls die Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen bzw. die des Verwalters eines Wasserlaufs. Es ist auch sehr üblich und zulässig, eine Urne mit eingeäscherten Überresten in den Haushalt des Hinterbliebenen zu stellen, es sei denn, es widerspricht dem Willen des Verstorbenen. Die Teilentnahme von Asche ist erlaubt, ebenso wie die Erzeugung eines Erinnerungsdiamanten oder zur Herstellung von Gedenkglas mit versiegelter Asche des Verstorbenen. dies erfordert dabei den ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen.

 

Beispiel Polen:

Polen gilt als ein verhältnismäßig konservatives Land mit recht strenger Gesetzgebung. Demnach ist es weder erlaubt, eine Urne z Hause aufzubewahren, noch die Asche eines Verstorbenen zu verstreuen.

 

Beispiel Dänemark:

In Dänemark ist es nicht gestattet und illegal, eine Urne zu Hause aufzustellen, auch nicht vorübergehend. Nein. Obwohl Sie eine Urne aus dem Krematorium bekommen können, wenn die Asche ins Meer gestreut oder auf Privatgrundstücken beigesetzt werden soll, darf die Urne nicht in der Wohnung aufbewahrt werden.

 

Wie verhält sich dies nun mit der deutschen Gesetzgebung?

Grundsätzlich gilt:  Ist ein Leichnam einmal ins Ausland überführt, hat sich die Angelegenheit für den deutschen Staat und somit für jede Gemeinde oder Stadt amtlich erledigt. Hierbei gilt übrigens für die Ausfuhr eines Leichnams, egal ob im Sarg oder eingeäschert, dass es keine Formalitäten zu beachten gilt. Somit besteht keine Anmeldepflicht – für den umgekehrten Weg auch nicht. Denn eine Urne oder eine Leiche wird nicht als Ware eingestuft, weswegen keine Zollgebühren anfallen.

Wird eine Urne wieder nach Deutschland eingeführt (dieser Akt wird auch als „Re-Import“ bezeichnet), fällt sie formal wieder unter die deutschen Bestattungsgesetze und muss demgemäß beigesetzt werden.

Allerdings ist es in der Praxis so, dass in der Regel niemand kontrolliert, ob und wo und wie ein Leichnam oder eine Urne beigesetzt wird.

 

Abschließend hier das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) für Nordrhein-Westfalen.

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